Entscheidungen zum Sozialrecht
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 11. April 2024, S 20 SF 110/23 E Hat die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht den Bescheid erlassen und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sondern die Untätigkeitsklage als zulässig anerkannt und den Anspruch des Klägers auf begehrte Bescheidung sowie die Kostentragungspflicht eingeräumt, entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat (Anschluss an Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 1. Juli 2022, S 10 SF 58/21 E). SG_Nordhausen_S_20_SF_110-23_E_0001.pdf (956.04KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 11. April 2024, S 20 SF 110/23 E
Hat die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht den Bescheid erlassen und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sondern die Untätigkeitsklage als zulässig anerkannt und den Anspruch des Klägers auf begehrte Bescheidung sowie die Kostentragungspflicht eingeräumt, entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat (Anschluss an Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 1. Juli 2022, S 10 SF 58/21 E).
Hat die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht den Bescheid erlassen und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sondern die Untätigkeitsklage als zulässig anerkannt und den Anspruch des Klägers auf begehrte Bescheidung sowie die Kostentragungspflicht eingeräumt, entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat (Anschluss an Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 1. Juli 2022, S 10 SF 58/21 E).
SG_Nordhausen_S_20_SF_110-23_E_0001.pdf (956.04KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2024, S 19 AS 1423/20 Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, den diese im Rahmen eines Forderungseinzugs für das Jobcenter erlassen hat, nicht zuständig, wenn der Beschluss über die Aufgabenübertragung nicht die Ermächtigung beinhaltet, im eigenen Namen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. SG_Nordhausen_S_19_AS_1423-20.pdf (178.11KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2024, S 19 AS 1423/20
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, den diese im Rahmen eines Forderungseinzugs für das Jobcenter erlassen hat, nicht zuständig, wenn der Beschluss über die Aufgabenübertragung nicht die Ermächtigung beinhaltet, im eigenen Namen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, den diese im Rahmen eines Forderungseinzugs für das Jobcenter erlassen hat, nicht zuständig, wenn der Beschluss über die Aufgabenübertragung nicht die Ermächtigung beinhaltet, im eigenen Namen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
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Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2023, B 4 AS 4/23 B 1. Die Beschäftigung persönlich nicht unabhängiger "Hilfsrichter", wozu auch an das Landessozialgericht abgeordnete Richter des Sozialgerichts gehören, setzt zwingende Gründe voraus. Hierzu zählt es insbesondere, wenn Richter auf Lebenszeit unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende Richter vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. 2. Hier: Einzelfall einer erfolgreichen, auf den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die für die Dauer von 33 Monaten währende Abordnung eines Richters am Sozialgericht an das Berufungsgericht nicht mit den Anforderungen an den Einsatz von "Hilfsrichtern" am Landessozialgericht in Einklang zu bringen war. BSG_B_4_AS_4-23.pdf (125KB) |
Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2023, B 4 AS 4/23 B
1. Die Beschäftigung persönlich nicht unabhängiger "Hilfsrichter", wozu auch an das Landessozialgericht abgeordnete Richter des Sozialgerichts gehören, setzt zwingende Gründe voraus. Hierzu zählt es insbesondere, wenn Richter auf Lebenszeit unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende Richter vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. 2. Hier: Einzelfall einer erfolgreichen, auf den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die für die Dauer von 33 Monaten währende Abordnung eines Richters am Sozialgericht an das Berufungsgericht nicht mit den Anforderungen an den Einsatz von "Hilfsrichtern" am Landessozialgericht in Einklang zu bringen war.
1. Die Beschäftigung persönlich nicht unabhängiger "Hilfsrichter", wozu auch an das Landessozialgericht abgeordnete Richter des Sozialgerichts gehören, setzt zwingende Gründe voraus. Hierzu zählt es insbesondere, wenn Richter auf Lebenszeit unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende Richter vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. 2. Hier: Einzelfall einer erfolgreichen, auf den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die für die Dauer von 33 Monaten währende Abordnung eines Richters am Sozialgericht an das Berufungsgericht nicht mit den Anforderungen an den Einsatz von "Hilfsrichtern" am Landessozialgericht in Einklang zu bringen war.
BSG_B_4_AS_4-23.pdf (125KB) |
Sozialgericht Halle, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2023, S 2 AL 124/22 Aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der fortschreitenden elektronischen Aktenführung lässt sich nicht ableiten, dass die Fertigung von Ausdrucken aus elektronischen Akten und Dokumenten grundsätzlich nicht geboten sei (Anschluss an Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022, S 12 SF 33/22 E). SG_Halle_S_2_AL_124-22.pdf (1.17MB) |
Sozialgericht Halle, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2023, S 2 AL 124/22
Aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der fortschreitenden elektronischen Aktenführung lässt sich nicht ableiten, dass die Fertigung von Ausdrucken aus elektronischen Akten und Dokumenten grundsätzlich nicht geboten sei (Anschluss an Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022, S 12 SF 33/22 E).
Aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der fortschreitenden elektronischen Aktenführung lässt sich nicht ableiten, dass die Fertigung von Ausdrucken aus elektronischen Akten und Dokumenten grundsätzlich nicht geboten sei (Anschluss an Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022, S 12 SF 33/22 E).
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Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 12. Juli 2023, S 13 AS 398/22 Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ist nur anteilig entsprechend der Aufenthaltstage des Kindes im Haushalt des Elternteils anzurechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Kind in der übrigen Zeit bei dem anderen Elternteil oder bei den Großeltern aufhält. Insbesondere ist es nicht relevant, ob die Leistungen an den anderen Elternteil oder die Großeltern weitergeleitet worden sind. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind tatsächlich zur Verfügung standen. SG_Nordhausen_S_13_AS_398-22.pdf (311.4KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 12. Juli 2023, S 13 AS 398/22
Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ist nur anteilig entsprechend der Aufenthaltstage des Kindes im Haushalt des Elternteils anzurechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Kind in der übrigen Zeit bei dem anderen Elternteil oder bei den Großeltern aufhält. Insbesondere ist es nicht relevant, ob die Leistungen an den anderen Elternteil oder die Großeltern weitergeleitet worden sind. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind tatsächlich zur Verfügung standen.
Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ist nur anteilig entsprechend der Aufenthaltstage des Kindes im Haushalt des Elternteils anzurechnen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich das Kind in der übrigen Zeit bei dem anderen Elternteil oder bei den Großeltern aufhält. Insbesondere ist es nicht relevant, ob die Leistungen an den anderen Elternteil oder die Großeltern weitergeleitet worden sind. Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Kind tatsächlich zur Verfügung standen.
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 26. Juni 2023, S 15 AS 997/20 1. Es kommt nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst später zulässig war. Ein derartiger Zulässigkeitsmangel wird mit Verstreichen der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG geheilt. 2. Auch einen unzulässigen Widerspruch muss die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bescheiden. SG_Halle_S_15_AS_997-20.pdf (107.68KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 26. Juni 2023, S 15 AS 997/20
1. Es kommt nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst später zulässig war. Ein derartiger Zulässigkeitsmangel wird mit Verstreichen der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG geheilt. 2. Auch einen unzulässigen Widerspruch muss die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bescheiden.
1. Es kommt nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder erst später zulässig war. Ein derartiger Zulässigkeitsmangel wird mit Verstreichen der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG geheilt. 2. Auch einen unzulässigen Widerspruch muss die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG bescheiden.
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 31. Mai 2023, S 23 AS 353/22 Bei fehlender Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann der Betroffene Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, den Rechtsschein einer wirksamen Regelung zu beseitigen, wenn sich die Behörde auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe beruft. SG_Halle_S_23_AS_353-22.pdf (1.02MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 31. Mai 2023, S 23 AS 353/22
Bei fehlender Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann der Betroffene Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, den Rechtsschein einer wirksamen Regelung zu beseitigen, wenn sich die Behörde auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe beruft.
Bei fehlender Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann der Betroffene Anfechtungsklage mit dem Ziel erheben, den Rechtsschein einer wirksamen Regelung zu beseitigen, wenn sich die Behörde auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe beruft.
SG_Halle_S_23_AS_353-22.pdf (1.02MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 21. April 2023, S 1 AS 42/23 ER Eine Kostenerstattung zugunsten des Antragstellers entspricht der Billigkeit, wenn die Behörde trotz erhobenen Widerspruchs gegen einen Aufrechnungsbescheid die Aufrechnung vollzieht und trotz außergerichtlicher Aufforderung des Antragstellers erst im gerichtlichen Verfahren erklärt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten. SG_Halle_S_1_AS_42-23_ER.pdf (793.86KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 21. April 2023, S 1 AS 42/23 ER
Eine Kostenerstattung zugunsten des Antragstellers entspricht der Billigkeit, wenn die Behörde trotz erhobenen Widerspruchs gegen einen Aufrechnungsbescheid die Aufrechnung vollzieht und trotz außergerichtlicher Aufforderung des Antragstellers erst im gerichtlichen Verfahren erklärt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten.
Eine Kostenerstattung zugunsten des Antragstellers entspricht der Billigkeit, wenn die Behörde trotz erhobenen Widerspruchs gegen einen Aufrechnungsbescheid die Aufrechnung vollzieht und trotz außergerichtlicher Aufforderung des Antragstellers erst im gerichtlichen Verfahren erklärt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten.
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Sozialgericht Halle, Urteil vom 23. November 2022, S 2 AL 24/21 1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III). 2. Für die Feststellung der Masselosigkeit muss keine letzte Klarheit über das Vorliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Ausreichend ist, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen für die Masseunzulänglichkeit sprechen. SG_Halle_S_2_AL_24-21.pdf (3.31MB) |
Sozialgericht Halle, Urteil vom 23. November 2022, S 2 AL 24/21
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III). 2. Für die Feststellung der Masselosigkeit muss keine letzte Klarheit über das Vorliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Ausreichend ist, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen für die Masseunzulänglichkeit sprechen.
1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III). 2. Für die Feststellung der Masselosigkeit muss keine letzte Klarheit über das Vorliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Ausreichend ist, wenn für einen unvoreingenommenen Betrachter alle äußeren Tatsachen für die Masseunzulänglichkeit sprechen.
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 7. September 2022, S 2 AL 96/22 ER 1. Im Fall einer durch das Hauptzollamt im Namen der Bundesagentur für Arbeit betriebenen Zwangsvollstreckung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, weil sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Durchsetzung der Zwangsvollstreckung wendet, sondern Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst bzw. eine Vollstreckung hieraus erhebt. 2. Macht der Antragsteller geltend, der Bescheid, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, sei ihm nicht bekanntgegeben worden, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Bescheides nicht vor. 3. Wenn ganz überwiegende Erfolgsaussichten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage bestehen, sind keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. 4. Hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Ankündigung des Hauptzollamts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit. SG_Halle_S_2_AL_96-22_ER.pdf (1.11MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 7. September 2022, S 2 AL 96/22 ER
1. Im Fall einer durch das Hauptzollamt im Namen der Bundesagentur für Arbeit betriebenen Zwangsvollstreckung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, weil sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Durchsetzung der Zwangsvollstreckung wendet, sondern Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst bzw. eine Vollstreckung hieraus erhebt. 2. Macht der Antragsteller geltend, der Bescheid, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, sei ihm nicht bekanntgegeben worden, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Bescheides nicht vor. 3. Wenn ganz überwiegende Erfolgsaussichten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage bestehen, sind keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. 4. Hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Ankündigung des Hauptzollamts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit.
1. Im Fall einer durch das Hauptzollamt im Namen der Bundesagentur für Arbeit betriebenen Zwangsvollstreckung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, weil sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Durchsetzung der Zwangsvollstreckung wendet, sondern Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst bzw. eine Vollstreckung hieraus erhebt. 2. Macht der Antragsteller geltend, der Bescheid, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, sei ihm nicht bekanntgegeben worden, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Bescheides nicht vor. 3. Wenn ganz überwiegende Erfolgsaussichten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage bestehen, sind keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. 4. Hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Ankündigung des Hauptzollamts auf Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit.
SG_Halle_S_2_AL_96-22_ER.pdf (1.11MB) |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2022, L 2 AL 16/21 B 1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides ist unrichtig mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, wenn in ihr nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Widerspruchs hingewiesen wird. 2. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. 3. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen. LSG_Sachsen-Anhalt_L_2_AL_16-21_B.pdf (2.47MB) |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2022, L 2 AL 16/21 B
1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides ist unrichtig mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, wenn in ihr nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Widerspruchs hingewiesen wird. 2. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. 3. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen.
1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides ist unrichtig mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, wenn in ihr nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Widerspruchs hingewiesen wird. 2. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. 3. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen.
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Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022, L 9 AS 7/22 B 1. Ein Widerspruch kann auch gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden, der mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist, wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zu haben. 2. Beruft sich die Behörde nicht auf die fehlende Bekanntgabe und damit auch nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides, so ist der Widerspruch gleichwohl erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die Behörde eine Rechtslage hergestellt hat, welche jedenfalls objektiv dem Interesse des Widerspruchsführers entspricht. 3 Hier: Widerspruch gegen einen nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der allerdings bereits Außenwirkung erzielt hatte, weil die Einziehung der Forderungen betrieben wurde; auf den Widerspruch hat die Behörde auf sämtliche Forderungen aus dem Bescheid verzichtet bzw. diese nicht mehr geltend gemacht. LSG_Erfurt_L_9_AS_7-22_B.pdf (1.58MB) |
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022, L 9 AS 7/22 B
1. Ein Widerspruch kann auch gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden, der mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist, wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zu haben. 2. Beruft sich die Behörde nicht auf die fehlende Bekanntgabe und damit auch nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides, so ist der Widerspruch gleichwohl erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die Behörde eine Rechtslage hergestellt hat, welche jedenfalls objektiv dem Interesse des Widerspruchsführers entspricht. 3 Hier: Widerspruch gegen einen nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der allerdings bereits Außenwirkung erzielt hatte, weil die Einziehung der Forderungen betrieben wurde; auf den Widerspruch hat die Behörde auf sämtliche Forderungen aus dem Bescheid verzichtet bzw. diese nicht mehr geltend gemacht.
1. Ein Widerspruch kann auch gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden, der mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist, wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zu haben. 2. Beruft sich die Behörde nicht auf die fehlende Bekanntgabe und damit auch nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides, so ist der Widerspruch gleichwohl erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die Behörde eine Rechtslage hergestellt hat, welche jedenfalls objektiv dem Interesse des Widerspruchsführers entspricht. 3 Hier: Widerspruch gegen einen nicht bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der allerdings bereits Außenwirkung erzielt hatte, weil die Einziehung der Forderungen betrieben wurde; auf den Widerspruch hat die Behörde auf sämtliche Forderungen aus dem Bescheid verzichtet bzw. diese nicht mehr geltend gemacht.
LSG_Erfurt_L_9_AS_7-22_B.pdf (1.58MB) |
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2022, L 3 R 28/22 B 1. Eine Verrechnung auf Grundlage von §§ 52, 51 SGB I kommt nicht in Betracht, wenn die der Verrechnung zugrunde liegende Forderung verjährt ist. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Erst ein (weiterer) Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers löst nach dessen Unanfechtbarkeit den Übergang in eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs. 2 SGB X aus (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R). LSG_Erfurt_L_3_R_28-22_B.pdf (1.18MB) |
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2022, L 3 R 28/22 B
1. Eine Verrechnung auf Grundlage von §§ 52, 51 SGB I kommt nicht in Betracht, wenn die der Verrechnung zugrunde liegende Forderung verjährt ist. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Erst ein (weiterer) Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers löst nach dessen Unanfechtbarkeit den Übergang in eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs. 2 SGB X aus (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R).
1. Eine Verrechnung auf Grundlage von §§ 52, 51 SGB I kommt nicht in Betracht, wenn die der Verrechnung zugrunde liegende Forderung verjährt ist. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Erst ein (weiterer) Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers löst nach dessen Unanfechtbarkeit den Übergang in eine längere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs. 2 SGB X aus (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. März 2021, B 11 AL 5/20 R).
LSG_Erfurt_L_3_R_28-22_B.pdf (1.18MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 25. Februar 2021, S 20 R 736/20 Zur Kostenerstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers unter Veranlassungsgesichtspunkten, wenn die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen mangelnder Rehabilitationsfähigkeit des Leistungsberechtigten abgelehnt wurde, jedoch absehbar, dass dieser Umstand der Leistungsgewährung nur kurzzeitig entgegenstehen wird. SG_Nordhausen_S_20_R_736-20.pdf (941.43KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 25. Februar 2021, S 20 R 736/20
Zur Kostenerstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers unter Veranlassungsgesichtspunkten, wenn die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen mangelnder Rehabilitationsfähigkeit des Leistungsberechtigten abgelehnt wurde, jedoch absehbar, dass dieser Umstand der Leistungsgewährung nur kurzzeitig entgegenstehen wird.
Zur Kostenerstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers unter Veranlassungsgesichtspunkten, wenn die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen mangelnder Rehabilitationsfähigkeit des Leistungsberechtigten abgelehnt wurde, jedoch absehbar, dass dieser Umstand der Leistungsgewährung nur kurzzeitig entgegenstehen wird.
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2021, L 2 AS 658/20 B Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, Klagen für unterschiedliche Bewilligungszeiträume getrennt zu erheben, denn für jeden Streitzeitraum ist eine gesonderte Anspruchsprüfung erforderlich. LSG_Sachsen-Anhalt_L_2_AS_658-20_B.pdf (2.71MB) |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2021, L 2 AS 658/20 B
Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, Klagen für unterschiedliche Bewilligungszeiträume getrennt zu erheben, denn für jeden Streitzeitraum ist eine gesonderte Anspruchsprüfung erforderlich.
Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, Klagen für unterschiedliche Bewilligungszeiträume getrennt zu erheben, denn für jeden Streitzeitraum ist eine gesonderte Anspruchsprüfung erforderlich.
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Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021, S 19 AS 515/19 Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17; Anschluss an SG Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18). SG_Nordhausen_S_19_AS_515-19_.pdf (1.94MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021, S 19 AS 515/19
Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17; Anschluss an SG Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18).
Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17; Anschluss an SG Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18).
SG_Nordhausen_S_19_AS_515-19_.pdf (1.94MB) |
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021, L 9 AS 862/20 B ER 1. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R). 2. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz. 3. Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es kommt allein auf das Vorliegen einer atypischen Bedarfssituation an, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf abweichendes Bedürfnis zur Sicherung des Existenzminimums entsteht. 4. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet. LSG_Erfurt_L_9_AS_862-20_B_ER_.pdf (2.19MB) |
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021, L 9 AS 862/20 B ER
1. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R). 2. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz. 3. Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es kommt allein auf das Vorliegen einer atypischen Bedarfssituation an, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf abweichendes Bedürfnis zur Sicherung des Existenzminimums entsteht. 4. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet.
1. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R). 2. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz. 3. Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es kommt allein auf das Vorliegen einer atypischen Bedarfssituation an, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf abweichendes Bedürfnis zur Sicherung des Existenzminimums entsteht. 4. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet.
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 16. November 2020, S 22 AS 825/20 ER Es entspricht billigem Ermessen, dem Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsschutzsuchenden für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen, wenn der Leistungsträger durch eine unberechtigte Vollstreckungsankündigung das Verfahren veranlasst und nach Antragstellung erklärt hat, die aufschiebende Wirkung eines noch anhängigen Rechtsmittels beachten zu wollen. SG_Halle_S_22_AS_825-20_ER.pdf (473.85KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 16. November 2020, S 22 AS 825/20 ER
Es entspricht billigem Ermessen, dem Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsschutzsuchenden für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen, wenn der Leistungsträger durch eine unberechtigte Vollstreckungsankündigung das Verfahren veranlasst und nach Antragstellung erklärt hat, die aufschiebende Wirkung eines noch anhängigen Rechtsmittels beachten zu wollen.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsschutzsuchenden für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen, wenn der Leistungsträger durch eine unberechtigte Vollstreckungsankündigung das Verfahren veranlasst und nach Antragstellung erklärt hat, die aufschiebende Wirkung eines noch anhängigen Rechtsmittels beachten zu wollen.
SG_Halle_S_22_AS_825-20_ER.pdf (473.85KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 28. September 2020, S 13 AS 1667/18 Der Ansatz der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr für ein Widerspruchsverfahren, in denen mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sämtliche Bemessungskriterien durchschnittlich sind, ist nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R; Anschluss an Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17). SG_Nordhausen_S_13_AS_1667-18.pdf (2.31MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 28. September 2020, S 13 AS 1667/18
Der Ansatz der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr für ein Widerspruchsverfahren, in denen mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sämtliche Bemessungskriterien durchschnittlich sind, ist nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R; Anschluss an Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17).
Der Ansatz der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr für ein Widerspruchsverfahren, in denen mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sämtliche Bemessungskriterien durchschnittlich sind, ist nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R; Anschluss an Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17).
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 23. September 2020, S 30 KR 5571/19 Wenn der Rechtsschutzsuchende der Behörde medizinische Unterlagen übersendet und für die Bearbeitung des Widerspruchs eine Frist setzt, die verstreicht, ohne dass die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden eine Zwischenmitteilung hat zukommen lassen, so hat die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden in einem nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahren dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. SG_Halle_S_30_KR_5571-19.pdf (1005.52KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 23. September 2020, S 30 KR 5571/19
Wenn der Rechtsschutzsuchende der Behörde medizinische Unterlagen übersendet und für die Bearbeitung des Widerspruchs eine Frist setzt, die verstreicht, ohne dass die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden eine Zwischenmitteilung hat zukommen lassen, so hat die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden in einem nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahren dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wenn der Rechtsschutzsuchende der Behörde medizinische Unterlagen übersendet und für die Bearbeitung des Widerspruchs eine Frist setzt, die verstreicht, ohne dass die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden eine Zwischenmitteilung hat zukommen lassen, so hat die Behörde dem Rechtsschutzsuchenden in einem nachfolgenden Untätigkeitsklageverfahren dessen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 23. Juli 2020, S 19 AS 1953/19 ER 1. Die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nachvollziehbar, wenn ein Rechtsschutzsuchender durch eine ihm nicht bekannte, mit einer Zahlungserinnerung geltend gemachte Forderung sowie die Drohung mit „weiteren Schritten“ und „zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten“ vollkommen überrascht wird. 2. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit selbst hervorhebt, nur zur Vollstreckung, nicht aber zu einer materiellen Entscheidung über den Anspruch befugt gewesen sein, ist weder von vornherein sichergestellt noch für den Rechtsschutzsuchenden erkennbar, ob ohne das Druckmittel des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine später erreichte Abhilfe umgehend und ohne „weitere Schritte“ sowie „zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten“ erfolgt wäre. 3. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur darauf hinweist, vom Jobcenter lediglich mit dem Forderungseinzug beauftragt worden zu sein, führen diese Bindungen im Innenverhältnis nicht dazu, dass nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die drohende Vollstreckung vorgegangen werden kann, da ansonsten der Grundrechtsanspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. 4. Ein gerichtliches Verfahren wird vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit provoziert, wenn in der Zahlungserinnerung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung fehlt. 5. Sollten dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit mangels entsprechender Kommunikation mit dem ihn beauftragenden Jobcenter im Rahmen eines automatisierten Verfahrens relevante Umstände für die Beitreibung der Forderung nicht bewusst bzw. bekannt gewesen sein, sind derartige Kommunikations- und Organisationsdefizite dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter, in deren Auftrag der Inkasso-Service tätig wurde, zuzurechnen, nicht aber dem Rechtsschutzsuchenden. SG_Nordhausen_S_19_AS_1953-19_ER.pdf (1005.49KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 23. Juli 2020, S 19 AS 1953/19 ER
1. Die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nachvollziehbar, wenn ein Rechtsschutzsuchender durch eine ihm nicht bekannte, mit einer Zahlungserinnerung geltend gemachte Forderung sowie die Drohung mit „weiteren Schritten“ und „zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten“ vollkommen überrascht wird. 2. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit selbst hervorhebt, nur zur Vollstreckung, nicht aber zu einer materiellen Entscheidung über den Anspruch befugt gewesen sein, ist weder von vornherein sichergestellt noch für den Rechtsschutzsuchenden erkennbar, ob ohne das Druckmittel des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine später erreichte Abhilfe umgehend und ohne „weitere Schritte“ sowie „zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten“ erfolgt wäre. 3. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur darauf hinweist, vom Jobcenter lediglich mit dem Forderungseinzug beauftragt worden zu sein, führen diese Bindungen im Innenverhältnis nicht dazu, dass nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die drohende Vollstreckung vorgegangen werden kann, da ansonsten der Grundrechtsanspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. 4. Ein gerichtliches Verfahren wird vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit provoziert, wenn in der Zahlungserinnerung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung fehlt. 5. Sollten dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit mangels entsprechender Kommunikation mit dem ihn beauftragenden Jobcenter im Rahmen eines automatisierten Verfahrens relevante Umstände für die Beitreibung der Forderung nicht bewusst bzw. bekannt gewesen sein, sind derartige Kommunikations- und Organisationsdefizite dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter, in deren Auftrag der Inkasso-Service tätig wurde, zuzurechnen, nicht aber dem Rechtsschutzsuchenden.
1. Die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nachvollziehbar, wenn ein Rechtsschutzsuchender durch eine ihm nicht bekannte, mit einer Zahlungserinnerung geltend gemachte Forderung sowie die Drohung mit „weiteren Schritten“ und „zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten“ vollkommen überrascht wird. 2. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit selbst hervorhebt, nur zur Vollstreckung, nicht aber zu einer materiellen Entscheidung über den Anspruch befugt gewesen sein, ist weder von vornherein sichergestellt noch für den Rechtsschutzsuchenden erkennbar, ob ohne das Druckmittel des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine später erreichte Abhilfe umgehend und ohne „weitere Schritte“ sowie „zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten“ erfolgt wäre. 3. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur darauf hinweist, vom Jobcenter lediglich mit dem Forderungseinzug beauftragt worden zu sein, führen diese Bindungen im Innenverhältnis nicht dazu, dass nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die drohende Vollstreckung vorgegangen werden kann, da ansonsten der Grundrechtsanspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. 4. Ein gerichtliches Verfahren wird vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit provoziert, wenn in der Zahlungserinnerung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung fehlt. 5. Sollten dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit mangels entsprechender Kommunikation mit dem ihn beauftragenden Jobcenter im Rahmen eines automatisierten Verfahrens relevante Umstände für die Beitreibung der Forderung nicht bewusst bzw. bekannt gewesen sein, sind derartige Kommunikations- und Organisationsdefizite dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter, in deren Auftrag der Inkasso-Service tätig wurde, zuzurechnen, nicht aber dem Rechtsschutzsuchenden.
SG_Nordhausen_S_19_AS_1953-19_ER.pdf (1005.49KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 9. Juli 2020, S 28 AS 516/20 Voraussetzung für die Begründetheit einer Untätigkeitsklage ist nicht, dass über einen zulässigen oder gar begründeten Widerspruch nicht entschieden wurde. Es genügt, dass Widerspruch erhoben wurde, auch wenn dieser unzulässig sein mag. Auch in einem solchen Fall besteht ein Bescheidungsinteresse des Widerspruchsführers. SG_Halle_S_28_AS_516-20.pdf (566.71KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 9. Juli 2020, S 28 AS 516/20
Voraussetzung für die Begründetheit einer Untätigkeitsklage ist nicht, dass über einen zulässigen oder gar begründeten Widerspruch nicht entschieden wurde. Es genügt, dass Widerspruch erhoben wurde, auch wenn dieser unzulässig sein mag. Auch in einem solchen Fall besteht ein Bescheidungsinteresse des Widerspruchsführers.
Voraussetzung für die Begründetheit einer Untätigkeitsklage ist nicht, dass über einen zulässigen oder gar begründeten Widerspruch nicht entschieden wurde. Es genügt, dass Widerspruch erhoben wurde, auch wenn dieser unzulässig sein mag. Auch in einem solchen Fall besteht ein Bescheidungsinteresse des Widerspruchsführers.
SG_Halle_S_28_AS_516-20.pdf (566.71KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 6. April 2020, S 14 AS 113/20 ER 1. Bei der im Rahmen des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung können Veranlassungsgesichtspunkte einbezogen werden. 2. Reagiert die Behörde trotz Fristsetzung auf ein außergerichtliches Schreiben nicht und muss ihr aufgrund von Parallelverfahren in der Vergangenheit deutlich vor Augen geführt sein, dass erneut ein Eilverfahren angestrengt werden könnte, ist dies bei der Kostenentscheidung zu ihren Lasten zu berücksichtigen. _9-20 Beschluss SG Halle v. 06.04.2020.pdf (1.46MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 6. April 2020, S 14 AS 113/20 ER
1. Bei der im Rahmen des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung können Veranlassungsgesichtspunkte einbezogen werden. 2. Reagiert die Behörde trotz Fristsetzung auf ein außergerichtliches Schreiben nicht und muss ihr aufgrund von Parallelverfahren in der Vergangenheit deutlich vor Augen geführt sein, dass erneut ein Eilverfahren angestrengt werden könnte, ist dies bei der Kostenentscheidung zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
1. Bei der im Rahmen des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostenentscheidung können Veranlassungsgesichtspunkte einbezogen werden. 2. Reagiert die Behörde trotz Fristsetzung auf ein außergerichtliches Schreiben nicht und muss ihr aufgrund von Parallelverfahren in der Vergangenheit deutlich vor Augen geführt sein, dass erneut ein Eilverfahren angestrengt werden könnte, ist dies bei der Kostenentscheidung zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
_9-20 Beschluss SG Halle v. 06.04.2020.pdf (1.46MB) |
Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17 In den Fällen, in denen allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, die übrigen Bemessungskritierien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch durchschnitlich, ist die Bestimmung der Geschäftsgebühr von 300 Euro für ein Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des zuzugestehenden Toleranzrahmens von 20 Prozent nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R). _332-17_Gerichtsbescheid SG Halle v. 03.04.2020.pdf (2.3MB) |
Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17
In den Fällen, in denen allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, die übrigen Bemessungskritierien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch durchschnitlich, ist die Bestimmung der Geschäftsgebühr von 300 Euro für ein Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des zuzugestehenden Toleranzrahmens von 20 Prozent nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R).
In den Fällen, in denen allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, die übrigen Bemessungskritierien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch durchschnitlich, ist die Bestimmung der Geschäftsgebühr von 300 Euro für ein Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des zuzugestehenden Toleranzrahmens von 20 Prozent nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R).
_332-17_Gerichtsbescheid SG Halle v. 03.04.2020.pdf (2.3MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 14 AS 2178/19 ER Für unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Mahnung eines Leistungsträgers stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. __299_19_Beschluss_vom_20.02.2020.pdf (1.43MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 14 AS 2178/19 ER
Für unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Mahnung eines Leistungsträgers stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar.
Für unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Mahnung eines Leistungsträgers stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar.
__299_19_Beschluss_vom_20.02.2020.pdf (1.43MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 6 AS 87/20 ER Dringt ein Antragsteller mit seinem Begehren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - hier: unberechtigte Zahlungserinnerung des Leistungsträgers - durch, entspricht es billigem Ermessen, dass der Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat, wenn er erklärt hat, eine Mahnsperre setzen und den Forderungseinzug nicht weiter betreiben zu wollen. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit von dem ihn mit dem Forderungseinzug beauftragenden Jobcenter nicht über den jeweiligen Verfahrensstand informiert wurde und folglich eine Zahlungserinnerung absandte, die rechtlich nicht gerechtfertigt war, kann das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. __20_20_Beschluss_vom_20.02.2020.pdf (1.5MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 6 AS 87/20 ER
Dringt ein Antragsteller mit seinem Begehren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - hier: unberechtigte Zahlungserinnerung des Leistungsträgers - durch, entspricht es billigem Ermessen, dass der Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat, wenn er erklärt hat, eine Mahnsperre setzen und den Forderungseinzug nicht weiter betreiben zu wollen. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit von dem ihn mit dem Forderungseinzug beauftragenden Jobcenter nicht über den jeweiligen Verfahrensstand informiert wurde und folglich eine Zahlungserinnerung absandte, die rechtlich nicht gerechtfertigt war, kann das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
Dringt ein Antragsteller mit seinem Begehren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - hier: unberechtigte Zahlungserinnerung des Leistungsträgers - durch, entspricht es billigem Ermessen, dass der Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat, wenn er erklärt hat, eine Mahnsperre setzen und den Forderungseinzug nicht weiter betreiben zu wollen. Wenn der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit von dem ihn mit dem Forderungseinzug beauftragenden Jobcenter nicht über den jeweiligen Verfahrensstand informiert wurde und folglich eine Zahlungserinnerung absandte, die rechtlich nicht gerechtfertigt war, kann das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
__20_20_Beschluss_vom_20.02.2020.pdf (1.5MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 14 AS 1974/19 Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Grund nach Ablauf der Sperrfrist zulässig. Wenn der Leistungsträger einen Widerspruch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG bearbeiten kann, hat er eine Zwischenmitteilung zu machen, in der auf eine mögliche Verzögerung und deren Gründe hingewiesen wird. __190_19_Beschluss_vom_10.02.2020.pdf (1.08MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Februar 2020, S 14 AS 1974/19
Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Grund nach Ablauf der Sperrfrist zulässig. Wenn der Leistungsträger einen Widerspruch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG bearbeiten kann, hat er eine Zwischenmitteilung zu machen, in der auf eine mögliche Verzögerung und deren Gründe hingewiesen wird.
Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Grund nach Ablauf der Sperrfrist zulässig. Wenn der Leistungsträger einen Widerspruch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG bearbeiten kann, hat er eine Zwischenmitteilung zu machen, in der auf eine mögliche Verzögerung und deren Gründe hingewiesen wird.
__190_19_Beschluss_vom_10.02.2020.pdf (1.08MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Juli 2019, S 26 AS 627/19 ER 1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG. 2. Die Mahnung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, da ohne weiteres die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst werden soll und die Mahnung mit weiteren Kosten verbunden ist. 3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betreibung von Forderungen ist nach § 86a Abs. 2 SGG zu gewähren 4. Rückforderungen aus Erstattungsbescheiden verjähren innerhalb von vier Jahren, wenn nicht der Leistungsträger einen weiteren, auf die Durchsetzung der Forderung gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat. Erst dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. __101_19SGHalle_10_07_2019.pdf (1.46MB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Juli 2019, S 26 AS 627/19 ER
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG. 2. Die Mahnung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, da ohne weiteres die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst werden soll und die Mahnung mit weiteren Kosten verbunden ist. 3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betreibung von Forderungen ist nach § 86a Abs. 2 SGG zu gewähren 4. Rückforderungen aus Erstattungsbescheiden verjähren innerhalb von vier Jahren, wenn nicht der Leistungsträger einen weiteren, auf die Durchsetzung der Forderung gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat. Erst dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG. 2. Die Mahnung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, da ohne weiteres die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst werden soll und die Mahnung mit weiteren Kosten verbunden ist. 3. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Betreibung von Forderungen ist nach § 86a Abs. 2 SGG zu gewähren 4. Rückforderungen aus Erstattungsbescheiden verjähren innerhalb von vier Jahren, wenn nicht der Leistungsträger einen weiteren, auf die Durchsetzung der Forderung gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat. Erst dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
__101_19SGHalle_10_07_2019.pdf (1.46MB) |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2019, L 6 KR 123/18 B 1. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich beschränkt hat: Wird für die Bewilligungsreife die (mangelnde) Bedürftigkeit nicht tragend herangezogen, sondern maßgeblich auf Aspekte der Erfolgsaussicht abgestellt, ist der Anwendungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG verlassen und es verbleibt beim Grundsatz des § 172 Abs. 1 SGG. 2. Ein Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Klagebegründung gewährt werden könne, exisitert nicht. _280-16 Beschluss LSG Sachsen-Anhalt v. 18.04.2019.pdf (1.81MB) |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2019, L 6 KR 123/18 B
1. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich beschränkt hat: Wird für die Bewilligungsreife die (mangelnde) Bedürftigkeit nicht tragend herangezogen, sondern maßgeblich auf Aspekte der Erfolgsaussicht abgestellt, ist der Anwendungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG verlassen und es verbleibt beim Grundsatz des § 172 Abs. 1 SGG. 2. Ein Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Klagebegründung gewährt werden könne, exisitert nicht.
1. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich beschränkt hat: Wird für die Bewilligungsreife die (mangelnde) Bedürftigkeit nicht tragend herangezogen, sondern maßgeblich auf Aspekte der Erfolgsaussicht abgestellt, ist der Anwendungsbereich des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG verlassen und es verbleibt beim Grundsatz des § 172 Abs. 1 SGG. 2. Ein Grundsatz, wonach Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Klagebegründung gewährt werden könne, exisitert nicht.
_280-16 Beschluss LSG Sachsen-Anhalt v. 18.04.2019.pdf (1.81MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 20. März 2019, S 19 AS 164/19 ER Mahnt ein Leistungsträger unberechtigterweise Forderungen an, deren Höhe noch nicht bestandskräftig festgestellt worden ist, hat er die Kosten eines dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Ein gegen die Mahnung und Vollstreckung von Forderungen gerichteter Antrag ist nicht unzulässig, da Raum dafür ist, gegen unberechtigte Vollstreckungsankündigungen unmittelbar (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. __42_19SGNordhausen_20_03_2019.pdf (934.24KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 20. März 2019, S 19 AS 164/19 ER
Mahnt ein Leistungsträger unberechtigterweise Forderungen an, deren Höhe noch nicht bestandskräftig festgestellt worden ist, hat er die Kosten eines dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Ein gegen die Mahnung und Vollstreckung von Forderungen gerichteter Antrag ist nicht unzulässig, da Raum dafür ist, gegen unberechtigte Vollstreckungsankündigungen unmittelbar (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Mahnt ein Leistungsträger unberechtigterweise Forderungen an, deren Höhe noch nicht bestandskräftig festgestellt worden ist, hat er die Kosten eines dagegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Ein gegen die Mahnung und Vollstreckung von Forderungen gerichteter Antrag ist nicht unzulässig, da Raum dafür ist, gegen unberechtigte Vollstreckungsankündigungen unmittelbar (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
__42_19SGNordhausen_20_03_2019.pdf (934.24KB) |
Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17 Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht. __238_17_Urteil_vom_07.11.2018.pdf (2.16MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17
Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht.
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Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18 In Widerspruchsverfahren, die die Festsetzung einer Mahngebühr zum Gegenstand haben, ist der Toleranzrahmen von 20 Prozent anzuwenden. Zwar darf der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 Prozent erhöhen. Diese Grundsätze, die das Bundessozialgericht für die Anwendung des Toleranzrahmens bei der Mittelgebühr aufgestellt hat, sind aber auf Verfahren mit Bezug zur Festsetzung einer Mahngebühr nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für den Widerspruch gegen die Festsetzung einer Mahngebühr ist keinesfalls derart gesichert und damit mit vergleichbaren Anhaltspunkten unterlegt, wie es das Bundessozialgericht für die Festlegung der Mittelgebühr vorgenommen hat. __10_18_Gerichtsbescheid_vom_05.10.2018.pdf (1.6MB) |
Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18
In Widerspruchsverfahren, die die Festsetzung einer Mahngebühr zum Gegenstand haben, ist der Toleranzrahmen von 20 Prozent anzuwenden. Zwar darf der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 Prozent erhöhen. Diese Grundsätze, die das Bundessozialgericht für die Anwendung des Toleranzrahmens bei der Mittelgebühr aufgestellt hat, sind aber auf Verfahren mit Bezug zur Festsetzung einer Mahngebühr nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für den Widerspruch gegen die Festsetzung einer Mahngebühr ist keinesfalls derart gesichert und damit mit vergleichbaren Anhaltspunkten unterlegt, wie es das Bundessozialgericht für die Festlegung der Mittelgebühr vorgenommen hat.
In Widerspruchsverfahren, die die Festsetzung einer Mahngebühr zum Gegenstand haben, ist der Toleranzrahmen von 20 Prozent anzuwenden. Zwar darf der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 Prozent erhöhen. Diese Grundsätze, die das Bundessozialgericht für die Anwendung des Toleranzrahmens bei der Mittelgebühr aufgestellt hat, sind aber auf Verfahren mit Bezug zur Festsetzung einer Mahngebühr nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für den Widerspruch gegen die Festsetzung einer Mahngebühr ist keinesfalls derart gesichert und damit mit vergleichbaren Anhaltspunkten unterlegt, wie es das Bundessozialgericht für die Festlegung der Mittelgebühr vorgenommen hat.
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Sozialgericht Halle, Beschluss vom 15. März 2017, S 18 AS 5186/09 Die Uhrzeit in einem Sitzungsprotokoll gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen und ist daher einer Berichtigung des Protokolls nicht zugänglich. __199_09SGHalle_15_03_2017.pdf (706.24KB) |
Sozialgericht Halle, Beschluss vom 15. März 2017, S 18 AS 5186/09
Die Uhrzeit in einem Sitzungsprotokoll gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen und ist daher einer Berichtigung des Protokolls nicht zugänglich.
Die Uhrzeit in einem Sitzungsprotokoll gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Vorgängen und ist daher einer Berichtigung des Protokolls nicht zugänglich.
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Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016, S 35 AS 3317/13 Zu der Frage, wann die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, wenn ein Änderungsbescheid angegriffen wird, die Behörde aber auf den Widerspruch nur den Ausgangsbescheid antragsgemäß abändert. _4-12 Gerichtsbescheid SG Halle v. 11.10.2016.pdf (1.97MB) |
Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016, S 35 AS 3317/13
Zu der Frage, wann die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, wenn ein Änderungsbescheid angegriffen wird, die Behörde aber auf den Widerspruch nur den Ausgangsbescheid antragsgemäß abändert.
Zu der Frage, wann die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, wenn ein Änderungsbescheid angegriffen wird, die Behörde aber auf den Widerspruch nur den Ausgangsbescheid antragsgemäß abändert.
_4-12 Gerichtsbescheid SG Halle v. 11.10.2016.pdf (1.97MB) |