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Beratungshilfe

Beratungshilfeformular
antrag_beratungshilfe_avr77.pdf (117.23KB)
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Die Beratungshilfe ist eine staatliche und auch von der Anwaltschaft getragene Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern durch den Rechtsanwalt statt.


Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Mit ihr können Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II besteht.


Die Beratungshilfe kann entweder über den mandatierten Rechtsanwalt oder vorab bei dem für den Wohnsitz des Mandanten zuständigen Amtsgericht beantragt werden.


Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 15,00 Euro (Nr. 2500 VV RVG) verlangen. Er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Beratung weitere 35,00 Euro (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung 85,00 Euro (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.


Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind meistens wesentlich geringer als in regulär abgerechneten Mandaten.


Jedoch ist eine Beantragung dann ausgeschlossen:

  • wenn eine Rechtsschutzversicherung eintritt,
  • ein gerichtliches Verfahren anhängig ist,
  • eine Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann,
  • bestimmte Rechtsgebiete betroffen sind,
  • im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z.B. Schuldnerberatung, Mieterverein).
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