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Entscheidungen zum Strafrecht

Landgericht Halle, Beschluss vom 21. März 2024, 3 Qs 23/24
Eine schwierige Rechtslage als Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO kann bereits dann vorliegen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt, denn schon die Voraussetzungen anerkannter (spezieller) Beweisverwertungsverbote sind häufig schwer zu prüfen; darüber hinaus können die Voraussetzungen oder das Verwertungsverbot selbst umstritten sein.
LG_Halle_3_Qs_23-24.pdf (1.05MB)
Landgericht Halle, Beschluss vom 21. März 2024, 3 Qs 23/24
Eine schwierige Rechtslage als Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO kann bereits dann vorliegen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt, denn schon die Voraussetzungen anerkannter (spezieller) Beweisverwertungsverbote sind häufig schwer zu prüfen; darüber hinaus können die Voraussetzungen oder das Verwertungsverbot selbst umstritten sein.
LG_Halle_3_Qs_23-24.pdf (1.05MB)
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 18. Januar 2024, 3 Qs 201/23
Sowohl die Anordnung einer molekulartechnischen Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten als auch dessen Durchsuchung setzen einen Anfangsverdacht voraus. An einem Anfangsverdacht fehlt es, wenn die Stellung des Beschuldigten lediglich auf einer vagen Mutmaßung beruht, die durch keinerlei objektive Beweismittel oder weitere Zeugenaussagen gestützt werden kann. In einem solchen Fall dient die Durchführung der angeordneten Maßnahmen überhaupt erst dazu, Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aufzuspüren und der Beschuldigte wurde missbräuchlich in diese Position gedrängt.
LG_Mühlhausen_3_Qs_201-23.pdf (1.68MB)
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 18. Januar 2024, 3 Qs 201/23
Sowohl die Anordnung einer molekulartechnischen Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten als auch dessen Durchsuchung setzen einen Anfangsverdacht voraus. An einem Anfangsverdacht fehlt es, wenn die Stellung des Beschuldigten lediglich auf einer vagen Mutmaßung beruht, die durch keinerlei objektive Beweismittel oder weitere Zeugenaussagen gestützt werden kann. In einem solchen Fall dient die Durchführung der angeordneten Maßnahmen überhaupt erst dazu, Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aufzuspüren und der Beschuldigte wurde missbräuchlich in diese Position gedrängt.
LG_Mühlhausen_3_Qs_201-23.pdf (1.68MB)
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 15. März 2022, 3 Qs 31/22
In einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften begründet regelmäßig nach § 140 Abs. 2 StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers, weil der Akteneinsicht des unverteidigten Beschuldigten in amtlich verwahrte Beweisstücke überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Verteidiger die Beweisstücke in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft einsieht und den Beschuldigten von seinen Erkenntnissen unterrichtet (Anschluss an LG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2020, 10a Qs 59/20).
LG_Mühlhausen_3_Qs_31-22.pdf (867.9KB)
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 15. März 2022, 3 Qs 31/22
In einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften begründet regelmäßig nach § 140 Abs. 2 StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers, weil der Akteneinsicht des unverteidigten Beschuldigten in amtlich verwahrte Beweisstücke überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Verteidiger die Beweisstücke in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft einsieht und den Beschuldigten von seinen Erkenntnissen unterrichtet (Anschluss an LG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2020, 10a Qs 59/20).
LG_Mühlhausen_3_Qs_31-22.pdf (867.9KB)
Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 25 Qs 963 Js 76239/18 (86/19)
Zum zuständigen Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels.
_55_19LGMagdeburg_07_10_2019.pdf (1.04MB)
Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 25 Qs 963 Js 76239/18 (86/19)
Zum zuständigen Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels.
_55_19LGMagdeburg_07_10_2019.pdf (1.04MB)
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. August 2019, 1 OLG 151 Ss 72/19
1. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der nur zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel besteht keine prozessuale Tatidentität. 2. Die Urteilsfeststellungen erweisen sich als lückenhaft, wenn der Tatrichter die Feststellung, bei einer aufgefundenen Substanz handele es sich um ein Betäubungsmittel, allein auf die Aussage eines Polizeibeamten stützt, ohne darzustellen, worauf dessen Erkenntnis zum Vorliegen von Betäubungsmitteln beruht. Um sichere Feststellungen treffen zu können, bedarf es dann, wenn ein Geständnis des Angeklagten nicht vorliegt, weiterer Darlegungen wie regelmäßig des Ergebnisses eines Untersuchungsberichtes. Allein aus der äußeren Beschaffenheit bzw. der "szenetypischen" Aufbewahrung (hier: in einer Tüte) kann nicht geschlossen werden, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt.
__305_17OLGJena_08_08_2019.pdf (1.08MB)
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. August 2019, 1 OLG 151 Ss 72/19
1. Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der nur zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel besteht keine prozessuale Tatidentität. 2. Die Urteilsfeststellungen erweisen sich als lückenhaft, wenn der Tatrichter die Feststellung, bei einer aufgefundenen Substanz handele es sich um ein Betäubungsmittel, allein auf die Aussage eines Polizeibeamten stützt, ohne darzustellen, worauf dessen Erkenntnis zum Vorliegen von Betäubungsmitteln beruht. Um sichere Feststellungen treffen zu können, bedarf es dann, wenn ein Geständnis des Angeklagten nicht vorliegt, weiterer Darlegungen wie regelmäßig des Ergebnisses eines Untersuchungsberichtes. Allein aus der äußeren Beschaffenheit bzw. der "szenetypischen" Aufbewahrung (hier: in einer Tüte) kann nicht geschlossen werden, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt.
__305_17OLGJena_08_08_2019.pdf (1.08MB)


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