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Kosten

Für einkommensschwache Personen sieht das Beratungshilfegesetz und die Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse vor.
Hierfür stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Für Personen, die keine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, entstehen bei unserer Beauftragung die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert und/oder dem Aufwand.
Weiterhin besteht ggf. die Möglichkeit der Abrechnung über eine Rechtsschutzversicherung, die die Gerichts- und Anwaltskosten trägt.

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